Art. 10 Abs. 1 AHVG. Art. 30 Abs. 1 AHVV. Anrechnung von auf Arbeitslosenentschädigung geleisteten AHV/IV/EO-Beiträgen bei Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Wird der versicherten Person rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen, sind die auf dem die IV-Rente übersteigenden, nicht rückerstattungspflichtigen Anteil der Arbeitslosenentschädigung geleisteten Beiträge auf Antrag an die Nichterwerbstätigenbeiträge anzurechnen (Erw. 3.5 ff.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2026, AHV 2025/5).
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 31. Oktober 2023 bei der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente ab 1. Februar 2024 an (Erreichen des Referenzalters [act. G 4.5]). Nachdem die Versicherte nach eigenen Angaben nur bis 31. Juli 2019 erwerbstätig gewesen war (vgl. act. G 1), führte die Ausgleichskasse in der Folge ein Verfahren zur Abklärung der Beitragspflicht der Versicherten als Nichterwerbstätige ab 1. Januar 2020 durch und stellte ihr am 13. März 2024 das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige zu (act. G 4.6 f.; ausgefülltes Formular nicht bei den Akten). A.b Am 19. März 2024 gingen bei der Ausgleichskasse zwei Steuermeldungen des Steueramtes B.___ betreffend die Jahre 2021 und 2022 ein. Daraus gingen für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 65'508.-- und ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 76'162.-- hervor (act. G 4.9/1). Für das Jahr 2022 meldete die Steuerbehörde ein Renteneinkommen von Fr. 66'257.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 55'613.-- (act. G 4.9/2). Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 18. Juli 2024 die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 2'713.60 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Zinsen von Fr. 300.80 (act. G 4.9/3). Am
19. Juli 2024 verfügte sie die Beiträge für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 2'838.80 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Zinsen von Fr. 172.70 (act. G 4.9/7). Gleichentags erliess sie zudem Akontorechnungen für die Beiträge für die Jahre 2020 und 2023 sowie für Januar 2024 in Höhe von Fr. 826.35, Fr. 2'817.-- und Fr. 234.75 (jeweils inkl. Verwaltungskosten, zuzüglich Zinsen [act. G 4.9/5, 9 und 11]). A.c Mit Einsprache vom 16. August 2024 und Ergänzung vom 17. September 2024 machte die Versicherte geltend, die Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen für 2020 sei nicht gerechtfertigt, da sie bis zum Zeitpunkt der rückwirkenden IV-Rentenberechtigung als vermittlungsfähige Person bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei und bis Februar 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Daraus habe sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 23'828.-- erzielt und darauf die entsprechenden AHV/IV/EO-Beiträge geleistet. Für das Jahr 2021 seien die Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige erst ab März 2021, somit nur für 10 Monate, zu erheben. Die massgeblichen Einkommen aus der Invalidenrente der Pensionskasse und die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehepartners hätten Fr. 61'773.-- und nicht Fr. 65'508.-- wie in der Verfügung betragen. Auch beim massgeblichen Vermögen sei in der Verfügung auf falsche Werte abgestellt worden. Massgeblich sei das Vermögen gemäss kantonaler Steuerausscheidung. Die Versicherte sei zusammen mit zwei Geschwistern an der ehemaligen elterlichen Liegenschaft in Deutschland als Erbengemeinschaft beteiligt. Zu berücksichtigen sei lediglich das liquide Vermögen von Fr. 39'345.--. Betreffend das Jahr AHV 2025/5 2/11
2022 sei beim Reinvermögen lediglich das Barvermögen gemäss Steuerveranlagung von Fr. 18'910.-- zu berücksichtigen. Schliesslich seien auch die Beiträge für das Jahr 2023 zu korrigieren (act. G 4.9/13 und 15). A.d Mit Entscheid vom 3. März 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beitragsverfügungen der Jahre 2021 und 2022 auf den rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhten. Aus der von der Einsprecherin eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vom 26. April 2023 ergebe sich unter Position 3.2 (Renten/Pensionen) ein Betrag von Fr. 32'666.--. Zuzüglich die Positionen 6.1 (Unterhaltsbeiträge; Fr. 27'200.--) und 3.3 (Erwerbsausfallentschädigung [Krankentaggeldversicherungsleistungen]; Fr. 5'642.--) ergebe sich das von der Steuerverwaltung gemeldete Renteneinkommen von Fr. 65'508.- -. Dabei seien die vorschussweise geleisteten Arbeitslosentaggelder zu Recht nicht in die Berechnung eingeflossen. Durch die teilweise Verrechnung der BV-Invalidenrente in Höhe von Fr. 876.90 reduziere sich das deklarierte steuerbare BV-Renteneinkommen zwar leicht, was jedoch keinen Einfluss auf die Beitragshöhe habe. Das Renteneinkommen für das Jahr 2022 von Fr. 66'257.-- sei unbestritten. Das gemeldete beitragspflichtige Reinvermögen für das Jahr 2021 von Fr. 76'162.-- stimme mit der von der Einsprecherin eingereichten Steuerveranlagung das Jahr 2021 überein und sei für die Ausgleichskasse verbindlich. Im Weiteren stimme auch das gemeldete beitragspflichtige Reinvermögen für 2022 von Fr. 55'613.-- mit der von der Einsprecherin eingereichten Steuerausscheidung vom 7. Februar 2024 überein. Diese habe somit für das Jahr 2021 persönliche Beiträge inkl. Zinsen von Fr. 3'014.40 und für 2022 von Fr. 3'011.50 zu bezahlen. Die Beiträge für die Jahre 2020, 2023 und 2024 seien noch nicht verfügt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. G 4.9/23). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2025 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann seien die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und die über die Arbeitslosenversicherung getätigten Beiträge zur AHV/IV/EO im Total von Fr. 3'764.-- zu berücksichtigen. Demgegenüber akzeptiere sie die Nichterwerbstätigenbeiträge betreffend die Jahre 2022, 2023 und Januar 2024. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei ihrer früheren Arbeitgeberin per 31. Juli 2019 die Kündigung erhalten habe. Sie habe sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sich um Stellen bemüht. Ausser einer Art Beschäftigungstherapie bei der Rheumaliga habe sie jedoch nichts gefunden. Ihre Zeit bei der Arbeitslosenversicherung habe von Januar 2020 bis zum Februar 2021 gedauert. Auf diesem Taggeldeinkommen habe sie Beiträge an die Beschwerdegegnerin geleistet, ausserdem sollten diese Beiträge gemäss Art. 22a AVIG durch die Arbeitslosenversicherung verdoppelt worden sein. Ab März AHV 2025/5 3/11
2021 habe sie die Zusage zum Bezug einer IV-Rente erhalten, was dann auch die Pensionskasse anerkannt habe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie auf, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person innerhalb des Streitgegenstandes unbestritten sei. Auch eine Vergleichsrechnung für das Jahr 2021 gemäss Art. 28bis AHVV betreffend Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, ergebe keine andere Sichtweise. Ob eine Beitragsrückerstattung auf Antrag der Beschwerdeführerin durch die Arbeitslosenversicherung zu tätigen sei, könne durch sie nicht beurteilt werden. Aus den im Zuge ihrer Abklärungen der Beschwerdeführerin (richtig wohl: Beschwerdegegnerin) durch die Arbeitslosenversicherung zugestellten Unterlagen gehe hervor, dass diese Vorleistungen in der Höhe von Fr. 11'965.-- als nicht rückforderbar abgeschrieben habe (act. G 4). B.c Mit Replik vom 26. Mai 2025 macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, die auf der Arbeitslosenentschädigung entrichteten Beiträge von Fr. 3'764.-- seien bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung sei auch im IK vermerkt, nachträglich aber storniert worden, was als widerrechtlich anzusehen sei. Dies sei wohl eine Folge der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügungen der Arbeitslosenkasse vom 10. Juni 2021 und vom 31. August 2021 gewesen. In den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin werde für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge auf ein Vermögen abgestellt, über das sie nicht verfügen könne. Es handle sich dabei um die elterliche Liegenschaft in Deutschland, an der sie mit ihren beiden Geschwistern zu gleichen Teilen als Erbengemeinschaft beteiligt sei. Ein Einkommen könne sie daraus nicht generieren und sie könne auch nicht über dieses Vermögen verfügen, um die Schulden bei den Einkommenssteuern und der AHV bezahlen zu können. Sie werde sich um einen monatlichen Abzahlungsplan bemühen (act. G 6). B.d Mit Duplik vom 11. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Sach- und Rechtsstandpunkts der Beschwerdeführerin werde auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2025 und die Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 verwiesen. Der Einspracheentscheid bilde und begrenze den beschwerderechtlichen Streitgegenstand. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, den Streitgegenstand um die Frage des vorgeschlagenen Tilgungsplans zu erweitern. In Bezug auf die Verzugszinsen unterbreche die Beschwerdeerhebung rechtsprechungsgemäss den Zinsenlauf nicht (act. G 8). B.e Mit Schreiben vom 13. November 2025 holt das Versicherungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen eine Amtsauskunft betreffend die Frage einer allfälligen Anrechnung von auf der Arbeitslosenentschädigung bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen an die durch die AHV 2025/5 4/11
Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person zu leistenden Beiträge ein (act. G 10). Mit telefonischer Auskunft vom 26. November 2025 teilt die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte nicht bei ihr erfasst sei und sie nicht in allgemeiner Form zur Anfrage Stellung nehmen könne. Die Versicherte sei (betreffend Arbeitslosenentschädigung) bei der Beschwerdegegnerin erfasst, die auch die Invalidenrente ausrichte. Die Arbeitslosenentschädigung werde bei der Kasse des letzten Arbeitgebers abgerechnet (act. G 12). Mit telefonischer Einlassung gleichen Datums regt zudem die Beschwerdegegnerin an, dass bei einer allfälligen Anrechnung von geleisteten Beiträgen auch die Frage zu prüfen sei, inwiefern sich die Abschreibung von ALE-Taggeldern auf die Anrechnung von bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 30 AHVV auswirke (act. G 11). B.f Mit E-Mail vom 26. November 2025 holt das Versicherungsgericht weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein (IK-Auszug, Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse betreffend Verrechnung der IV-Rente mit der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung [act. G 13, 15 und 16]). Mit Stellungnahme vom 27. November 2025 macht die Beschwerdegegnerin zudem Ausführungen zu Art. 30 AHVV. Im vorliegenden Zusammenhang stelle sich vor allem die Frage, ob der Gesetz- und Verordnungsgeber die Beiträge der Arbeitslosenentschädigung tatsächlich auf Antrag zurückerstattet wissen wollte, wenn gleichzeitig auf der Leistungsseite in casu knapp Fr. 12'000.-- Arbeits- losenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung ohne Verrechnung oder Rückerstattung als uneinbringlich abgeschrieben worden seien, mithin eine "Überentschädigung" im Sinn einer nicht gerechtfertigten Bereicherung resultiere (act. G 14). B.g Am 19. Januar 2026 werden die zusätzlichen Akten den Parteien zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese keinen Gebrauch macht (act. G 17 f.).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung - bzw. vorliegend eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025. Darin wurde über die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 befunden. Die Beiträge für die Jahre 2020, 2023 und 2024 waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids noch nicht verfügt bzw. wurden AHV 2025/5 5/11
gleichzeitig mit diesem verfügt (2020 und 2023 [act. G 4.9/24 und 26]). Die Beschwerdegegnerin trat sodann ausdrücklich auf die Einsprache nicht ein, soweit darin die Akontorechnungen betreffend die Jahre 2020, 2023 und 2024 angefochten wurden. Soweit in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde die Aufhebung der Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2020 beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung wäre gegebenenfalls separat Einsprache zu erheben (gewesen). Demgegenüber akzeptiert die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2022 (wie auch jene für die Jahre 2023 und 2024) nun ausdrücklich (act. G 1 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden somit nur die Beiträge und die akzessorischen Verzugszinsen für das Jahr 2021. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag entspricht dem jeweiligen Mindestbeitrag von Art. 8 Abs. 2 AHVG und der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich auf Grund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV).
E. 2.2 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). "Volle Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Eine Erwerbstätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom
E. 6 Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2 mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2035 und 2029). 3. AHV 2025/5 6/11
3.1 Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldung vom 19. März 2024 ab. Darin meldete das Steueramt der Stadt B.___ für das Jahr 2021 ein "Renteneinkommen" von Fr. 65'508.-- (das auch andere beitragspflichtige Einkommen enthält) sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 76'162.-- (act. G 4.9/1). Nachdem die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren noch die Berechnung der massgebenden Reinvermögen und Renteneinkommen als solche bemängelte, moniert sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nurmehr, dass die über die Arbeitslosenversicherung abgerechneten AHV/IV/EO-Beiträge nicht berücksichtigt worden seien (act. G 1). Eine kursorische Überprüfung der massgebenden Faktoren des Reinvermögens und des Renteneinkommens ergibt denn auch keinen Korrekturbedarf hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen. So machte die damals durch ihren Treuhänder vertreten gewesene Beschwerdeführerin in der Einsprache noch geltend, das "Renteneinkommen" sei auf Fr. 61'773.-- und das beitragspflichtige Vermögen gemäss Aufstellung auf Fr. 39'345.-- zu reduzieren. Dabei ging der Treuhänder grundsätzlich ebenfalls von den Werten gemäss Steuerveranlagung aus. In seiner Aufstellung zur Einsprache nannte er die Invalidenrente der Pensionskasse von Fr. 32'666.-- sowie die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin von Fr. 27'200.-- (act. G 4.9/15 samt Beilagen). Nicht berücksichtigt hat er jedoch die ebenfalls dem beitragspflichtigen Einkommen anzurechnenden Krankenkassentaggelder in Höhe von Fr. 5'642.-- (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2089). Das massgebende (Renten-)Einkommen ist demnach wie von der Steuerbehörde gemeldet auf Fr. 65'508.-
- zu veranschlagen. 3.2 Beim Reinvermögen machte der Treuhänder im Einspracheverfahren geltend, massgebend sei das Vermögen gemäss kantonaler Steuerausscheidung. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit zwei Geschwistern an der ehemaligen elterlichen Liegenschaft in Deutschland als Erbengemeinschaft beteiligt. Dies umfasse den massgeblichen Verkehrswert, aber auch die entsprechenden Hypothekarschulden. Gemäss Richtlinien der Steuerausscheidung würde das Vermögen der Versicherten in der Prozent-Umlegung der Schulden sogar noch tiefer ausfallen. Es sei aber auf das effektive, liquide Vermögen von Fr. 39'345.-- (Barvermögen und Lebensversicherung, Laufzeit bis
2022) abzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Meldung der Steuerbehörde auf der kantonalen Steuerausscheidung vom 26. April 2023 beruht. Daraus ergibt sich für die elterliche Liegenschaft in Deutschland ein kantonaler Repartitionswert von Fr. 98'779.--. Zuzüglich das bewegliche Vermögen von Fr. 39'345.--, abzüglich die Passiven von Fr. 61'962.--, ergibt sich das gemeldete Reinvermögen von Fr. 76'162.-- (act. G 4.9/15 Beilagen). Auf diesen Wert ist somit ebenfalls abzustellen, zumal er vorliegend nicht mehr substanziiert bestritten wird. Somit erweist sich die Beitragsverfügung für das Jahr 2021 vom 19. Juli 2024 bzw. der diese bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025 in der Beitragsbemessung grundsätzlich als korrekt. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 2'756.-- zu leisten. AHV 2025/5 7/11
3.3 Wie sich aus der Verfügung der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2021 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente in der monatlichen Höhe von Fr. 1'664.-- (2020) bzw. Fr. 1'678.-- (ab 1. Januar 2021) zugesprochen (act. G 4.9/15 Beilagen). Die Arbeitslosenversicherung forderte daraufhin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (gemäss Dispositiv) für den Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 19'649.30 zurück und verrechnete diese Rückforderung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung für den nämlichen Zeitraum. Weiter führte sie aus, dass sie insgesamt Fr. 32'491.20 (netto) "zu viel" ausbezahlt habe und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, den restlichen Betrag von Fr. 12'841.90 ihr gegenüber geltend zu machen, sollte es die Beschwerdeführerin versäumen, ihren Anspruch gegenüber der Pensionskasse geltend zu machen (act. G 16.1/31; vgl. jedoch Art. 94 sowie Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sie auf Grund dieser rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bereits ab 1. März 2020 als nichterwerbstätig zu qualifizieren (und nicht erst ab März 2021, wie diese geltend macht). Die Leistungen der Arbeitslosenkasse wurden lediglich bevorschusst. Auf Grund der rückwirkenden Zusprache der IV-Rente traten nun ebendiese Leistungen anstelle der Arbeitslosentaggelder. Selbst eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV würde im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, betrugen doch ihre aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit resultierenden Beiträge 2021 lediglich Fr. 301.-- (inkl. Arbeitgeberbeiträge [vgl. nachfolgende Erwägung 3.6]) und damit weniger als die Hälfte der als Nichterwerbstätige - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - geschuldeten Beiträge von Fr. 2'756.--. 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anrechnung der bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Unbestrittenermassen erzielte sie im Jahr 2021 gemäss IK-Auszug ein Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'147.-- (act. G 16.1/28). Gemäss der Beitragsverfügung für das Jahr 2021 wurde bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin darauf Beiträge in der Höhe von Fr. 121.60 entrichtete. Dementsprechend wurden ihr die bereits bezahlten Beiträge aus ihrer Erwerbstätigkeit beim Nichterwerbstätigen-Beitrag angerechnet (act. G 4.9/3). 3.5 Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar von Januar 2020 bis Februar 2021 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. act. G 4.9/15 Beilagen, Bescheinigung der Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2021 und Taggeldabrechnungen Januar und Februar 2021 vom
2. Februar 2021 und vom 30. April 2021). Wie in vorstehender Erwägung 3.3 bereits ausgeführt, ist sie auf Grund der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung ab 1. März 2020 als nichterwerbstätig anzusehen, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zur Höhe der erhaltenen Rente rückwirkend entfällt und die erhaltenen Taggelder dementsprechend zurückzuerstatten bzw. mit den Leistungen der Invalidenversicherung zu verrechnen sind (Art. 94 sowie AHV 2025/5 8/11
Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG). Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse in ihren Verfügungen vom
E. 10 Juni 2021 und vom 31. August 2021 wurden betreffend den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum
28. Februar 2021 (in der ersten Verfügung teilweise fälschlicherweise als bis 31. März 2021 vermerkt) Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 32'491.20 (netto) ausgerichtet. Dabei wurde ein Betrag von Fr. 19'649.30 mit Leistungen der Invalidenversicherung betreffend denselben Zeitraum verrechnet, während ein weiterer Betrag von Fr. 876.90 mit Leistungen der Pensionskasse verrechnet wurde und ein Betrag von 11'965.-- offen blieb und abgeschrieben wurde (act. G 16.1/31 und 4.8). Diese Verfügungen sind soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem auf der die Arbeitslosenentschädigung ersetzenden Invalidenrente mangels entsprechender Gesetzesvorschrift keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, sind vorliegend auch keine solchen anzurechnen. Auf dem die Invalidenrente überschiessenden und der Beschwerdeführerin verbleibenden Teil der Arbeitslosenentschädigung wurden demgegenüber Beiträge bezahlt, die auf Antrag an die Nicht- erwerbstätigenbeiträge anzurechnen sind (Art. 22a AVIG, Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV). 3.6 Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung betrug im Januar 2021 Fr. 2'940.-- und im Februar 2021 Fr. 2'800.-- (jeweils brutto [act G 1.8]). Die Invalidenrente betrug ab 1. Januar 2021 monatlich Fr. 1'678.-- (act. G 4.9/15 Beilagen), wobei die Arbeitslosenkasse davon gemäss Verrechnungsblatt vom 7. Juni 2021 für Januar 2021 Fr. 1'623.85 und für Februar 2021 Fr. 1'546.55 zurückforderte (act. G 16.1/31; vgl. auch Weisung des SECO AVIG RVEI Rz. B1 bzw. B14). Zudem wurde für den Monat Februar 2021 für die BV-Rente ein Betrag von Fr. 876.90 zurückgefordert (act. G 4.9/22). Somit wurden die Arbeitslosentaggelder im überschiessenden Umfang von Fr. 1'316.15 (Fr. 2'940.-- - Fr. 1'623.85) und Fr. 376.55 (Fr. 2'800.-- - Fr. 1'546.55 - Fr. 876.90) bereits verabgabt. Bei einem im Jahr 2021 anwendbaren Satz von 10,6 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag; vgl. Taggeldabrechnungen, act. G 1.8) ergeben sich daraus anzurechnende AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 139.50 und Fr. 39.90 (Fr. 1'316.15 x 10,6 %; Fr. 376.55 x 10,6 %). Insgesamt sind demnach bereits entrichtete AHV/IV/EO- Beiträge von Fr. 301.-- (Fr. 121.60 + Fr. 139.50 + Fr. 39.90) auf die Nichterwerbstätigenbeiträge 2021 anzurechnen. Letztere reduzieren sich damit auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten [Fr. 2'756.-- - Fr. 301.-- = Fr. 2'455.--, zzgl. 3 % Verwaltungskosten auf Fr. 2'455.-- = Fr. 73.65], vgl. zur Berechnung: act. G 4.9/3) anstelle der verfügten Fr. 2'713.60. Akzessorisch dazu ergibt sich für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis zum 18. März 2024 ein Zinsbetreffnis von Fr. 280.25 (Fr. 2'528.65 x 5 % : 360 x 798]; Zinsusanz 30/360 [vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV]), anstelle von Fr. 300.80. 3.7 Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2025 die Frage auf, ob eine Anrechnung der bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge angesichts der als uneinbringlich abgeschriebenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 11'965.-- dem Willen des AHV 2025/5 9/11
Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspreche, würde eine solche Anrechnung doch zu einer Überentschädigung führen (act. G 14). Entgegen der vermuteten Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den auf dem Erwerbseinkommen bzw. hier auf der Arbeitslosenentschädigung bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen nicht um zu viel bezahlte Beiträge, die an die versicherte Person zurückzuerstatten oder mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen wären. Vielmehr wurden die Beiträge auf dem die Invalidenrente überschiessenden Teil der Arbeitslosenentschädigung zu Recht entrichtet. Gemäss der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV sind sie jedoch auf Verlangen der versicherten Person auf die Nichterwerbstätigenbeiträge anzurechnen. Die auf einem allfälligen Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge stellen demnach mit dem als nichterwerbstätige Person zu entrichtenden Zusatzbeitrag den Gesamtbetrag der im fraglichen Jahr zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge dar. Mithin handelt es sich um ein System der Beitragsfestsetzung. Die Anrechnung stellt sodann keine Überentschädigung dar. Verlangt die versicherte Person die Anrechnung der auf dem Erwerbseinkommen bereits geleisteten Beiträge, hat dies zur Folge, dass der IK-Eintrag des betreffenden Jahres und damit die künftige Rentenanwartschaft entsprechend geringer ausfallen (können). Demgegenüber steht diese Beitragsregelung in keinem Zusammenhang mit den abgeschriebenen Arbeitslosentaggeldern, sodass die gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV anzurechnenden Beiträge nicht mit den zurückzuerstattenden Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden können. Zudem würde die Argumentation der Beschwerdegegnerin von Vornherein nur die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung betreffen, während die AHV/IV/EO-Beiträge davon unberührt blieben. Da jedoch auf den Arbeitslosentaggeldern ohnehin keine ALV-Beiträge erhoben werden, kann auch dieser Ansatz nicht zur Annahme einer Überentschädigung führen (Art. 22a AVIG e contrario; vgl. auch Taggeldabrechnungen, act. G 1.8). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 sind auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten), die Verzugszinsen auf Fr. 280.25 festzusetzen. 4.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 3'000.-- (verfügte Beiträge 2021 inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat zwar zu Recht Beschwerde erhoben, obsiegt jedoch nur in geringem Umfang. Es rechtfertigt sich AHV 2025/5 10/11
somit, ihr die Gebühr zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten demnach im Umfang von Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin zu Fr. 100.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr daran anzurechnen und ihr im Umfang von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025 insoweit aufgehoben, als er die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 betrifft. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 werden auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten), die Verzugszinsen auf Fr. 280.25 festgesetzt. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Umfang von Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 100.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird an ihren Anteil angerechnet und ihr im Umfang von Fr. 100.-- zurückerstattet. AHV 2025/5 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 23. März 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungs- richterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2025/5 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Os ts c hwe ize risc h e A us g le ich sk a s se fü r H an de l u nd In du s trie , Geltenwilenstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 1/11
Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 31. Oktober 2023 bei der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente ab 1. Februar 2024 an (Erreichen des Referenzalters [act. G 4.5]). Nachdem die Versicherte nach eigenen Angaben nur bis 31. Juli 2019 erwerbstätig gewesen war (vgl. act. G 1), führte die Ausgleichskasse in der Folge ein Verfahren zur Abklärung der Beitragspflicht der Versicherten als Nichterwerbstätige ab 1. Januar 2020 durch und stellte ihr am 13. März 2024 das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige zu (act. G 4.6 f.; ausgefülltes Formular nicht bei den Akten). A.b Am 19. März 2024 gingen bei der Ausgleichskasse zwei Steuermeldungen des Steueramtes B.___ betreffend die Jahre 2021 und 2022 ein. Daraus gingen für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 65'508.-- und ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 76'162.-- hervor (act. G 4.9/1). Für das Jahr 2022 meldete die Steuerbehörde ein Renteneinkommen von Fr. 66'257.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 55'613.-- (act. G 4.9/2). Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 18. Juli 2024 die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 2'713.60 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Zinsen von Fr. 300.80 (act. G 4.9/3). Am
19. Juli 2024 verfügte sie die Beiträge für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 2'838.80 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Zinsen von Fr. 172.70 (act. G 4.9/7). Gleichentags erliess sie zudem Akontorechnungen für die Beiträge für die Jahre 2020 und 2023 sowie für Januar 2024 in Höhe von Fr. 826.35, Fr. 2'817.-- und Fr. 234.75 (jeweils inkl. Verwaltungskosten, zuzüglich Zinsen [act. G 4.9/5, 9 und 11]). A.c Mit Einsprache vom 16. August 2024 und Ergänzung vom 17. September 2024 machte die Versicherte geltend, die Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen für 2020 sei nicht gerechtfertigt, da sie bis zum Zeitpunkt der rückwirkenden IV-Rentenberechtigung als vermittlungsfähige Person bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei und bis Februar 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Daraus habe sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 23'828.-- erzielt und darauf die entsprechenden AHV/IV/EO-Beiträge geleistet. Für das Jahr 2021 seien die Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige erst ab März 2021, somit nur für 10 Monate, zu erheben. Die massgeblichen Einkommen aus der Invalidenrente der Pensionskasse und die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehepartners hätten Fr. 61'773.-- und nicht Fr. 65'508.-- wie in der Verfügung betragen. Auch beim massgeblichen Vermögen sei in der Verfügung auf falsche Werte abgestellt worden. Massgeblich sei das Vermögen gemäss kantonaler Steuerausscheidung. Die Versicherte sei zusammen mit zwei Geschwistern an der ehemaligen elterlichen Liegenschaft in Deutschland als Erbengemeinschaft beteiligt. Zu berücksichtigen sei lediglich das liquide Vermögen von Fr. 39'345.--. Betreffend das Jahr AHV 2025/5 2/11
2022 sei beim Reinvermögen lediglich das Barvermögen gemäss Steuerveranlagung von Fr. 18'910.-- zu berücksichtigen. Schliesslich seien auch die Beiträge für das Jahr 2023 zu korrigieren (act. G 4.9/13 und 15). A.d Mit Entscheid vom 3. März 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beitragsverfügungen der Jahre 2021 und 2022 auf den rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhten. Aus der von der Einsprecherin eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vom 26. April 2023 ergebe sich unter Position 3.2 (Renten/Pensionen) ein Betrag von Fr. 32'666.--. Zuzüglich die Positionen 6.1 (Unterhaltsbeiträge; Fr. 27'200.--) und 3.3 (Erwerbsausfallentschädigung [Krankentaggeldversicherungsleistungen]; Fr. 5'642.--) ergebe sich das von der Steuerverwaltung gemeldete Renteneinkommen von Fr. 65'508.- -. Dabei seien die vorschussweise geleisteten Arbeitslosentaggelder zu Recht nicht in die Berechnung eingeflossen. Durch die teilweise Verrechnung der BV-Invalidenrente in Höhe von Fr. 876.90 reduziere sich das deklarierte steuerbare BV-Renteneinkommen zwar leicht, was jedoch keinen Einfluss auf die Beitragshöhe habe. Das Renteneinkommen für das Jahr 2022 von Fr. 66'257.-- sei unbestritten. Das gemeldete beitragspflichtige Reinvermögen für das Jahr 2021 von Fr. 76'162.-- stimme mit der von der Einsprecherin eingereichten Steuerveranlagung das Jahr 2021 überein und sei für die Ausgleichskasse verbindlich. Im Weiteren stimme auch das gemeldete beitragspflichtige Reinvermögen für 2022 von Fr. 55'613.-- mit der von der Einsprecherin eingereichten Steuerausscheidung vom 7. Februar 2024 überein. Diese habe somit für das Jahr 2021 persönliche Beiträge inkl. Zinsen von Fr. 3'014.40 und für 2022 von Fr. 3'011.50 zu bezahlen. Die Beiträge für die Jahre 2020, 2023 und 2024 seien noch nicht verfügt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. G 4.9/23). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2025 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann seien die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und die über die Arbeitslosenversicherung getätigten Beiträge zur AHV/IV/EO im Total von Fr. 3'764.-- zu berücksichtigen. Demgegenüber akzeptiere sie die Nichterwerbstätigenbeiträge betreffend die Jahre 2022, 2023 und Januar 2024. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei ihrer früheren Arbeitgeberin per 31. Juli 2019 die Kündigung erhalten habe. Sie habe sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sich um Stellen bemüht. Ausser einer Art Beschäftigungstherapie bei der Rheumaliga habe sie jedoch nichts gefunden. Ihre Zeit bei der Arbeitslosenversicherung habe von Januar 2020 bis zum Februar 2021 gedauert. Auf diesem Taggeldeinkommen habe sie Beiträge an die Beschwerdegegnerin geleistet, ausserdem sollten diese Beiträge gemäss Art. 22a AVIG durch die Arbeitslosenversicherung verdoppelt worden sein. Ab März AHV 2025/5 3/11
2021 habe sie die Zusage zum Bezug einer IV-Rente erhalten, was dann auch die Pensionskasse anerkannt habe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie auf, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person innerhalb des Streitgegenstandes unbestritten sei. Auch eine Vergleichsrechnung für das Jahr 2021 gemäss Art. 28bis AHVV betreffend Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, ergebe keine andere Sichtweise. Ob eine Beitragsrückerstattung auf Antrag der Beschwerdeführerin durch die Arbeitslosenversicherung zu tätigen sei, könne durch sie nicht beurteilt werden. Aus den im Zuge ihrer Abklärungen der Beschwerdeführerin (richtig wohl: Beschwerdegegnerin) durch die Arbeitslosenversicherung zugestellten Unterlagen gehe hervor, dass diese Vorleistungen in der Höhe von Fr. 11'965.-- als nicht rückforderbar abgeschrieben habe (act. G 4). B.c Mit Replik vom 26. Mai 2025 macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, die auf der Arbeitslosenentschädigung entrichteten Beiträge von Fr. 3'764.-- seien bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung sei auch im IK vermerkt, nachträglich aber storniert worden, was als widerrechtlich anzusehen sei. Dies sei wohl eine Folge der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügungen der Arbeitslosenkasse vom 10. Juni 2021 und vom 31. August 2021 gewesen. In den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin werde für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge auf ein Vermögen abgestellt, über das sie nicht verfügen könne. Es handle sich dabei um die elterliche Liegenschaft in Deutschland, an der sie mit ihren beiden Geschwistern zu gleichen Teilen als Erbengemeinschaft beteiligt sei. Ein Einkommen könne sie daraus nicht generieren und sie könne auch nicht über dieses Vermögen verfügen, um die Schulden bei den Einkommenssteuern und der AHV bezahlen zu können. Sie werde sich um einen monatlichen Abzahlungsplan bemühen (act. G 6). B.d Mit Duplik vom 11. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Sach- und Rechtsstandpunkts der Beschwerdeführerin werde auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2025 und die Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 verwiesen. Der Einspracheentscheid bilde und begrenze den beschwerderechtlichen Streitgegenstand. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, den Streitgegenstand um die Frage des vorgeschlagenen Tilgungsplans zu erweitern. In Bezug auf die Verzugszinsen unterbreche die Beschwerdeerhebung rechtsprechungsgemäss den Zinsenlauf nicht (act. G 8). B.e Mit Schreiben vom 13. November 2025 holt das Versicherungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen eine Amtsauskunft betreffend die Frage einer allfälligen Anrechnung von auf der Arbeitslosenentschädigung bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen an die durch die AHV 2025/5 4/11
Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person zu leistenden Beiträge ein (act. G 10). Mit telefonischer Auskunft vom 26. November 2025 teilt die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte nicht bei ihr erfasst sei und sie nicht in allgemeiner Form zur Anfrage Stellung nehmen könne. Die Versicherte sei (betreffend Arbeitslosenentschädigung) bei der Beschwerdegegnerin erfasst, die auch die Invalidenrente ausrichte. Die Arbeitslosenentschädigung werde bei der Kasse des letzten Arbeitgebers abgerechnet (act. G 12). Mit telefonischer Einlassung gleichen Datums regt zudem die Beschwerdegegnerin an, dass bei einer allfälligen Anrechnung von geleisteten Beiträgen auch die Frage zu prüfen sei, inwiefern sich die Abschreibung von ALE-Taggeldern auf die Anrechnung von bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 30 AHVV auswirke (act. G 11). B.f Mit E-Mail vom 26. November 2025 holt das Versicherungsgericht weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein (IK-Auszug, Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse betreffend Verrechnung der IV-Rente mit der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung [act. G 13, 15 und 16]). Mit Stellungnahme vom 27. November 2025 macht die Beschwerdegegnerin zudem Ausführungen zu Art. 30 AHVV. Im vorliegenden Zusammenhang stelle sich vor allem die Frage, ob der Gesetz- und Verordnungsgeber die Beiträge der Arbeitslosenentschädigung tatsächlich auf Antrag zurückerstattet wissen wollte, wenn gleichzeitig auf der Leistungsseite in casu knapp Fr. 12'000.-- Arbeits- losenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung ohne Verrechnung oder Rückerstattung als uneinbringlich abgeschrieben worden seien, mithin eine "Überentschädigung" im Sinn einer nicht gerechtfertigten Bereicherung resultiere (act. G 14). B.g Am 19. Januar 2026 werden die zusätzlichen Akten den Parteien zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese keinen Gebrauch macht (act. G 17 f.). Erwägungen 1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung - bzw. vorliegend eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025. Darin wurde über die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 befunden. Die Beiträge für die Jahre 2020, 2023 und 2024 waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids noch nicht verfügt bzw. wurden AHV 2025/5 5/11
gleichzeitig mit diesem verfügt (2020 und 2023 [act. G 4.9/24 und 26]). Die Beschwerdegegnerin trat sodann ausdrücklich auf die Einsprache nicht ein, soweit darin die Akontorechnungen betreffend die Jahre 2020, 2023 und 2024 angefochten wurden. Soweit in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde die Aufhebung der Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2020 beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung wäre gegebenenfalls separat Einsprache zu erheben (gewesen). Demgegenüber akzeptiert die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2022 (wie auch jene für die Jahre 2023 und 2024) nun ausdrücklich (act. G 1 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden somit nur die Beiträge und die akzessorischen Verzugszinsen für das Jahr 2021. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 2. 2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag entspricht dem jeweiligen Mindestbeitrag von Art. 8 Abs. 2 AHVG und der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich auf Grund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV). 2.2 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). "Volle Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Eine Erwerbstätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom
6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2 mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2035 und 2029). 3. AHV 2025/5 6/11
3.1 Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldung vom 19. März 2024 ab. Darin meldete das Steueramt der Stadt B.___ für das Jahr 2021 ein "Renteneinkommen" von Fr. 65'508.-- (das auch andere beitragspflichtige Einkommen enthält) sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 76'162.-- (act. G 4.9/1). Nachdem die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren noch die Berechnung der massgebenden Reinvermögen und Renteneinkommen als solche bemängelte, moniert sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nurmehr, dass die über die Arbeitslosenversicherung abgerechneten AHV/IV/EO-Beiträge nicht berücksichtigt worden seien (act. G 1). Eine kursorische Überprüfung der massgebenden Faktoren des Reinvermögens und des Renteneinkommens ergibt denn auch keinen Korrekturbedarf hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen. So machte die damals durch ihren Treuhänder vertreten gewesene Beschwerdeführerin in der Einsprache noch geltend, das "Renteneinkommen" sei auf Fr. 61'773.-- und das beitragspflichtige Vermögen gemäss Aufstellung auf Fr. 39'345.-- zu reduzieren. Dabei ging der Treuhänder grundsätzlich ebenfalls von den Werten gemäss Steuerveranlagung aus. In seiner Aufstellung zur Einsprache nannte er die Invalidenrente der Pensionskasse von Fr. 32'666.-- sowie die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin von Fr. 27'200.-- (act. G 4.9/15 samt Beilagen). Nicht berücksichtigt hat er jedoch die ebenfalls dem beitragspflichtigen Einkommen anzurechnenden Krankenkassentaggelder in Höhe von Fr. 5'642.-- (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2089). Das massgebende (Renten-)Einkommen ist demnach wie von der Steuerbehörde gemeldet auf Fr. 65'508.-
- zu veranschlagen. 3.2 Beim Reinvermögen machte der Treuhänder im Einspracheverfahren geltend, massgebend sei das Vermögen gemäss kantonaler Steuerausscheidung. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit zwei Geschwistern an der ehemaligen elterlichen Liegenschaft in Deutschland als Erbengemeinschaft beteiligt. Dies umfasse den massgeblichen Verkehrswert, aber auch die entsprechenden Hypothekarschulden. Gemäss Richtlinien der Steuerausscheidung würde das Vermögen der Versicherten in der Prozent-Umlegung der Schulden sogar noch tiefer ausfallen. Es sei aber auf das effektive, liquide Vermögen von Fr. 39'345.-- (Barvermögen und Lebensversicherung, Laufzeit bis
2022) abzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Meldung der Steuerbehörde auf der kantonalen Steuerausscheidung vom 26. April 2023 beruht. Daraus ergibt sich für die elterliche Liegenschaft in Deutschland ein kantonaler Repartitionswert von Fr. 98'779.--. Zuzüglich das bewegliche Vermögen von Fr. 39'345.--, abzüglich die Passiven von Fr. 61'962.--, ergibt sich das gemeldete Reinvermögen von Fr. 76'162.-- (act. G 4.9/15 Beilagen). Auf diesen Wert ist somit ebenfalls abzustellen, zumal er vorliegend nicht mehr substanziiert bestritten wird. Somit erweist sich die Beitragsverfügung für das Jahr 2021 vom 19. Juli 2024 bzw. der diese bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025 in der Beitragsbemessung grundsätzlich als korrekt. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 2'756.-- zu leisten. AHV 2025/5 7/11
3.3 Wie sich aus der Verfügung der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2021 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente in der monatlichen Höhe von Fr. 1'664.-- (2020) bzw. Fr. 1'678.-- (ab 1. Januar 2021) zugesprochen (act. G 4.9/15 Beilagen). Die Arbeitslosenversicherung forderte daraufhin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (gemäss Dispositiv) für den Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 19'649.30 zurück und verrechnete diese Rückforderung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung für den nämlichen Zeitraum. Weiter führte sie aus, dass sie insgesamt Fr. 32'491.20 (netto) "zu viel" ausbezahlt habe und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, den restlichen Betrag von Fr. 12'841.90 ihr gegenüber geltend zu machen, sollte es die Beschwerdeführerin versäumen, ihren Anspruch gegenüber der Pensionskasse geltend zu machen (act. G 16.1/31; vgl. jedoch Art. 94 sowie Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sie auf Grund dieser rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bereits ab 1. März 2020 als nichterwerbstätig zu qualifizieren (und nicht erst ab März 2021, wie diese geltend macht). Die Leistungen der Arbeitslosenkasse wurden lediglich bevorschusst. Auf Grund der rückwirkenden Zusprache der IV-Rente traten nun ebendiese Leistungen anstelle der Arbeitslosentaggelder. Selbst eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV würde im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, betrugen doch ihre aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit resultierenden Beiträge 2021 lediglich Fr. 301.-- (inkl. Arbeitgeberbeiträge [vgl. nachfolgende Erwägung 3.6]) und damit weniger als die Hälfte der als Nichterwerbstätige - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - geschuldeten Beiträge von Fr. 2'756.--. 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anrechnung der bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Unbestrittenermassen erzielte sie im Jahr 2021 gemäss IK-Auszug ein Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'147.-- (act. G 16.1/28). Gemäss der Beitragsverfügung für das Jahr 2021 wurde bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin darauf Beiträge in der Höhe von Fr. 121.60 entrichtete. Dementsprechend wurden ihr die bereits bezahlten Beiträge aus ihrer Erwerbstätigkeit beim Nichterwerbstätigen-Beitrag angerechnet (act. G 4.9/3). 3.5 Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar von Januar 2020 bis Februar 2021 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. act. G 4.9/15 Beilagen, Bescheinigung der Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2021 und Taggeldabrechnungen Januar und Februar 2021 vom
2. Februar 2021 und vom 30. April 2021). Wie in vorstehender Erwägung 3.3 bereits ausgeführt, ist sie auf Grund der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung ab 1. März 2020 als nichterwerbstätig anzusehen, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zur Höhe der erhaltenen Rente rückwirkend entfällt und die erhaltenen Taggelder dementsprechend zurückzuerstatten bzw. mit den Leistungen der Invalidenversicherung zu verrechnen sind (Art. 94 sowie AHV 2025/5 8/11
Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG). Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse in ihren Verfügungen vom
10. Juni 2021 und vom 31. August 2021 wurden betreffend den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum
28. Februar 2021 (in der ersten Verfügung teilweise fälschlicherweise als bis 31. März 2021 vermerkt) Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 32'491.20 (netto) ausgerichtet. Dabei wurde ein Betrag von Fr. 19'649.30 mit Leistungen der Invalidenversicherung betreffend denselben Zeitraum verrechnet, während ein weiterer Betrag von Fr. 876.90 mit Leistungen der Pensionskasse verrechnet wurde und ein Betrag von 11'965.-- offen blieb und abgeschrieben wurde (act. G 16.1/31 und 4.8). Diese Verfügungen sind soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem auf der die Arbeitslosenentschädigung ersetzenden Invalidenrente mangels entsprechender Gesetzesvorschrift keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, sind vorliegend auch keine solchen anzurechnen. Auf dem die Invalidenrente überschiessenden und der Beschwerdeführerin verbleibenden Teil der Arbeitslosenentschädigung wurden demgegenüber Beiträge bezahlt, die auf Antrag an die Nicht- erwerbstätigenbeiträge anzurechnen sind (Art. 22a AVIG, Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV). 3.6 Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung betrug im Januar 2021 Fr. 2'940.-- und im Februar 2021 Fr. 2'800.-- (jeweils brutto [act G 1.8]). Die Invalidenrente betrug ab 1. Januar 2021 monatlich Fr. 1'678.-- (act. G 4.9/15 Beilagen), wobei die Arbeitslosenkasse davon gemäss Verrechnungsblatt vom 7. Juni 2021 für Januar 2021 Fr. 1'623.85 und für Februar 2021 Fr. 1'546.55 zurückforderte (act. G 16.1/31; vgl. auch Weisung des SECO AVIG RVEI Rz. B1 bzw. B14). Zudem wurde für den Monat Februar 2021 für die BV-Rente ein Betrag von Fr. 876.90 zurückgefordert (act. G 4.9/22). Somit wurden die Arbeitslosentaggelder im überschiessenden Umfang von Fr. 1'316.15 (Fr. 2'940.-- - Fr. 1'623.85) und Fr. 376.55 (Fr. 2'800.-- - Fr. 1'546.55 - Fr. 876.90) bereits verabgabt. Bei einem im Jahr 2021 anwendbaren Satz von 10,6 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag; vgl. Taggeldabrechnungen, act. G 1.8) ergeben sich daraus anzurechnende AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 139.50 und Fr. 39.90 (Fr. 1'316.15 x 10,6 %; Fr. 376.55 x 10,6 %). Insgesamt sind demnach bereits entrichtete AHV/IV/EO- Beiträge von Fr. 301.-- (Fr. 121.60 + Fr. 139.50 + Fr. 39.90) auf die Nichterwerbstätigenbeiträge 2021 anzurechnen. Letztere reduzieren sich damit auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten [Fr. 2'756.-- - Fr. 301.-- = Fr. 2'455.--, zzgl. 3 % Verwaltungskosten auf Fr. 2'455.-- = Fr. 73.65], vgl. zur Berechnung: act. G 4.9/3) anstelle der verfügten Fr. 2'713.60. Akzessorisch dazu ergibt sich für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis zum 18. März 2024 ein Zinsbetreffnis von Fr. 280.25 (Fr. 2'528.65 x 5 % : 360 x 798]; Zinsusanz 30/360 [vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV]), anstelle von Fr. 300.80. 3.7 Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2025 die Frage auf, ob eine Anrechnung der bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge angesichts der als uneinbringlich abgeschriebenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 11'965.-- dem Willen des AHV 2025/5 9/11
Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspreche, würde eine solche Anrechnung doch zu einer Überentschädigung führen (act. G 14). Entgegen der vermuteten Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den auf dem Erwerbseinkommen bzw. hier auf der Arbeitslosenentschädigung bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen nicht um zu viel bezahlte Beiträge, die an die versicherte Person zurückzuerstatten oder mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen wären. Vielmehr wurden die Beiträge auf dem die Invalidenrente überschiessenden Teil der Arbeitslosenentschädigung zu Recht entrichtet. Gemäss der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV sind sie jedoch auf Verlangen der versicherten Person auf die Nichterwerbstätigenbeiträge anzurechnen. Die auf einem allfälligen Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge stellen demnach mit dem als nichterwerbstätige Person zu entrichtenden Zusatzbeitrag den Gesamtbetrag der im fraglichen Jahr zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge dar. Mithin handelt es sich um ein System der Beitragsfestsetzung. Die Anrechnung stellt sodann keine Überentschädigung dar. Verlangt die versicherte Person die Anrechnung der auf dem Erwerbseinkommen bereits geleisteten Beiträge, hat dies zur Folge, dass der IK-Eintrag des betreffenden Jahres und damit die künftige Rentenanwartschaft entsprechend geringer ausfallen (können). Demgegenüber steht diese Beitragsregelung in keinem Zusammenhang mit den abgeschriebenen Arbeitslosentaggeldern, sodass die gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV anzurechnenden Beiträge nicht mit den zurückzuerstattenden Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden können. Zudem würde die Argumentation der Beschwerdegegnerin von Vornherein nur die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung betreffen, während die AHV/IV/EO-Beiträge davon unberührt blieben. Da jedoch auf den Arbeitslosentaggeldern ohnehin keine ALV-Beiträge erhoben werden, kann auch dieser Ansatz nicht zur Annahme einer Überentschädigung führen (Art. 22a AVIG e contrario; vgl. auch Taggeldabrechnungen, act. G 1.8). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 sind auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten), die Verzugszinsen auf Fr. 280.25 festzusetzen. 4.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 3'000.-- (verfügte Beiträge 2021 inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat zwar zu Recht Beschwerde erhoben, obsiegt jedoch nur in geringem Umfang. Es rechtfertigt sich AHV 2025/5 10/11
somit, ihr die Gebühr zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten demnach im Umfang von Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin zu Fr. 100.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr daran anzurechnen und ihr im Umfang von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2025 insoweit aufgehoben, als er die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 betrifft. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 werden auf Fr. 2'528.65 (inkl. Verwaltungskosten), die Verzugszinsen auf Fr. 280.25 festgesetzt. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Umfang von Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 100.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird an ihren Anteil angerechnet und ihr im Umfang von Fr. 100.-- zurückerstattet. AHV 2025/5 11/11